Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werkverträgemit privaten Auftraggebern / privaten Bestellern /
„Verbrauchern“ (§ 13 BGB) I. Allgemeines
Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle vom Unternehmen
(nachstehend „Auftragnehmer“ genannt) auszuführenden
Aufträge des privaten Auftraggebers/ privaten
Bestellers
(nachstehend „Verbraucher“ genannt) sind individuelle
(vorrangige)
Vereinbarungen sowie die nachstehenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Alle Vertragsabreden sollen
schriftlich, in elektronischer Form (§ 126a BGB) oder
in Textform
(§126b BGB) erfolgen.
II. Angebote und Unterlagen
1. Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen,
Berechnungen,
Kostenanschläge oder andere Unterlagen des
Auftragnehmers
dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt
oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht
werden. Sie sind einschl. Kopien bei Nichterteilung
des Auftrages unverzüglich an den Auftragnehmer
zurückzugeben.
2. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom
Verbraucher
zu beschaffen und dem Auftragnehmer rechtzeitig
zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat hierzu
notwendige Unterlagen dem Verbraucher auszuhändigen.
III. Preise
Für vom Verbraucher angeordnete Arbeitsstunden in der
Nacht, an Sonn- oder Feiertagen sowie für Arbeit unter
erschwerten
Bedingungen werden Zuschläge berechnet, wenn
der Auftragnehmer spätestens bei Beauftragung oder bei
Beginn der erschwerten Arbeit dem Verbraucher die
erhöhten
Stundensätze mitgeteilt hat.
IV. Zahlungsbedingungen und Verzug
Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen sofort fällig
und
zahlbar. Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu
beschleunigen
und vom Verbraucher ohne jeden Abzug (Skonto, Rabatt)
nach
Abnahme und spätestens binnen 14 Tagen nach
Rechnungserhalt
an den Auftragnehmer zu leisten. Nach Ablauf der
14-Tages-Frist
befindet sich der Verbraucher in Verzug, sofern er die
Nichtzahlung
zu vertreten hat.
V. Abnahme
DieWerkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen,
auch wenn
die endgültige Feinregulierung der Anlage noch nicht
erfolgt ist.
Dies gilt insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnahme
(Baustellenheizung).
Im Übrigen gilt § 640 BGB.
VI. Versuchte Instandsetzung
Wird der Auftragnehmer mit der Instandsetzung eines
bestehenden
Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann der
Fehler nicht behoben oder das Objekt nicht instand
gesetzt
werden, weil
a) der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum
vereinbarten
Termin schuldhaft nicht gewährt, oder
b) der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein
anerkannten
Regeln der Technik nicht gefunden oder nach
Rücksprache mit dem Verbraucher nicht wirtschaftlich
sinnvoll beseitigt werden kann,
ist der Verbraucher verpflichtet, die entstandenen
Aufwendungen
des Auftragnehmers zu erstatten, sofern nicht die
Undurchführbarkeit
der Reparatur in den Verantwortungs- oder Risikobereich
des Auftragnehmers fällt.
VII. Sachmängel – Verjährung
1. Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen
oder in
seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung,
Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes
macht (z.B. 20jährige Haltbarkeitsgarantie), werden
diese
Aussagen ausdrücklich nicht zu einer vereinbarten
Beschaffenheit
des Werkvertrages.
2. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß
§
634a Abs.1 Nr.2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme bei
Abschluss
eines Bau-/Werkvertrages zur
Herstellung eines Bauwerks,
- im Falle der Neuerrichtung
- oder in Fällen der Reparatur-, Erneuerungs- und
Umbauarbeiten
an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn sie
nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand,
Erhaltung
oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher
Bedeutung sind und die eingebauten Teile mit dem
Gebäude
fest verbunden werden.
3. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß
§
634a Abs.1 Nr.1 i.V.m. § 309 Nr.8b)ff) BGB in einem
Jahr
ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages für
Reparatur-,
Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Instandsetzungs-,
Erneuerungs- oder Umbauarbeiten, die nach Art und
Umfang
keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand,
Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben.
Die verkürzte Frist von einem Jahr für Mängelansprüche
gilt nicht, soweit die Haftung gesetzlich
vorgeschrieben ist,
wie z. B. bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
bei
Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit durch vorsätzliche oder
fahrlässige
Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seines
gesetzlichen
Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen sowie
bei Haftung für sonstige Schäden durch vorsätzliche
oder
grob fahrlässige Pflichtverletzung des Auftragnehmers,
seines gesetzlichen Vertreters oder seines
Erfüllungsgehilfen.
4. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Schadensfälle
ausgeschlossen, die nach Abnahme durch falsche
Bedienung
oder gewaltsame Einwirkung des Verbrauchers oder
Dritter,
durch unvermeidbare chemische oder elektrische
Einflüsse,
sowie durch normale/n Abnutzung/Verschleiß (z. B. von
Dichtungen) entstanden sind.
5. Systemimmanente geringe Farbabweichungen (z. B.
herstellungsbedingt
bei Keramikfliesen) und geringe Farbabweichungen,
die auf die Verwendung oder die Zusammenstellung
unterschiedlicher Materialien zurückzuführen
sind, gelten als vertragsgemäß.
6. Der Auftragnehmer muss im Rahmen seiner
werkvertraglichen
Mängelbeseitigungspflicht (Nacherfüllungspflicht) nur
die zum Abnahmezeitpunkt vorhandenen/angelegten Mängel
beseitigen, die ursächlich auf dem Inhalt des
Werkvertrages
(z. B. Reparatur-, Ausbesserungs-,
Instandhaltungsauftrag) beruhen,
nicht jedoch Mängel am Objekt des Verbrauchers, deren
Ursache nicht auf den Inhalt des Werkvertrages
zurückzuführen
sind.
IX. Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das
Verfügungsrecht
an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher
Zahlungen aus dem Vertrag vor.